Allgemeine Geschäftsbedingungen Kurier / Botendienste
Stand: 01.06.2012
Die folgenden Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen
SSS – Schermbecker Security Service
Heinz Emky
Schillerstraße 4
46514 Schermbeck
Tel.: +49 (0)2853 / 448 55 65
Fax: +49 (0)2853 / 448 55 64
e-Mail: info@sss-security.de
Internet: www.sss-security.de
und dem Auftraggeber.
§ 1 Allgemeines und Geltungsbereich
a) Die Firma SSS - Schermbecker Security
Service, nachfolgend SSS genannt, transportiert für ihre
Auftraggeber Dokumente und/oder Datenträger aller
Art sowie Valoren der Klasse I und II innerhalb
Deutschland und Europa mit einem Kraftfahrzeug gemäß
Vertragsvereinbarung mit dem jeweiligen Auftraggeber.
b) Auftraggeber im Sinne der hier vorliegenden AGB sind sowohl
Verbraucher als auch Unternehmer.
c) Verbraucher im Sinne der AGB ist jede natürliche Person, mit der
in Geschäftsbeziehung getreten wird und die zu einem Zweck handelt,
der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen
Tätigkeit zugerechnet werden kann.
d) Unternehmer im Sinne der AGB ist jede natürliche oder
juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, mit der
in Geschäftsbeziehung getreten wird und die in Ausübung einer
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt.
e) Die AGB gelten für die gesamten Geschäftsbeziehungen zwischen
dem Auftraggeber und SSS. Sie gelten bei Unternehmern auch für alle
künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht noch einmal
ausdrücklich vereinbart werden. Maßgeblich ist jeweils die zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.
f) Von den hier vorliegenden AGB abweichende, diesen
entgegenstehende oder sie ergänzende AGB werden – selbst bei
Kenntnis – nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung
wird zugestimmt.
§ 2 Durchführung
a) Der Auftraggeber beauftragt SSS mit Abschluss des
Beförderungsvertrages zur Beförderung der Sendungen zum
Bestimmungsort .SSS befördert die Sendung und liefert sie an den
Empfänger unter der vom Auftraggeber genannten Anschrift ab.
b) Der Kunde ist verpflichtet, SSS sämtliche erforderlichen
Informationen über das Beförderungsgut vollständig und richtig zu
erteilen.
c) Das Transportgut wird nach Vertragsabschluss verschlossen und
versiegelt übernommen und in einer Dokumententasche verpackt.
Größere Transportgüter werden auf Wunsch versiegelt oder durch den
Auftraggeber verplombt.
Der Auftraggeber erhält eine Empfangsbestätigung. SSS werden Namen,
Anschrift, Telefonnummern, E-Mail Adresse und Ansprechpartner
und/oder Empfangsperson zur Verfügung gestellt. Für die Richtigkeit
der Angaben haftet der Auftraggeber.
d) Der Transport mit KFZ wird unter Einhaltung der StVO
durchgeführt innerhalb Deutschlands und ggf. im Ausland unter
Einhaltung der dortigen gesetzlichen Vorschriften.
e) SSS sichert zu, dass Transportgut, soweit es sich um Dokumente
handelt, nicht einzusehen, zu kopieren oder Dritten darin Einsicht
zu gewähren. Die Dokumente/Datenträger oder andere Transportgüter
bleiben während der Beförderung stets beaufsichtigt. Sie werden
direkt transportiert und persönlich ausgehändigt. Es erfolgt kein
Fahrerwechsel, Weitergabe oder Zwischenlagerung.
f) SSS führt keine Parallelaufträge durch.
§ 3 Vergütung
a) Alle in der Website und/oder in gedruckten Preislisten
genannten Preise stellen keine bindenden Angebote dar. Bindend
vereinbart ist der im Beförderungsvertrag mit dem Auftraggeber
ausgewiesene Betrag.
b) Bei Festpreis-Verträgen ist die Vergütung sofort vor
Fahrtantritt fällig soweit kein Rücktransport oder Abholung erfolgt
und eine Anfahrt zum Auftraggeber erforderlich ist. Anderenfalls
ist die Vergütung fällig nach Rückkehr und Übergabe der
Dokumente.
c) Aufträge die Kilometergenau und nach Zeitaufwand abgerechnet
werden, sind nach Rückkehr zur Zahlung fällig. Zeiten und Kilometer
werden beim Auftraggeber und Empfänger dokumentiert.
d) Bei Auslandsfahrten anfallenden Mautgebühren werden ohne
Aufschlag an den Auftraggeber weiterberechnet.
e) Verzögerungen, die durch den Empfänger in Zusammenhang mit dem
Auftrag verursacht werden, meldet SSS unverzüglich dem
Auftraggeber. Die weitere Vorgehensweise wird nach Maßgabe des
Auftraggebers geklärt und durchgeführt. Die Kosten für erhöhten
Zeitaufwand gehen zu Lasten des Auftraggebers.
f) Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Rechnungsbeträge
innerhalb 10 Werktage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu zahlen;
maßgeblich ist der Eingang des Betrages bei SSS Nach erfolglosem
Ablauf der Frist kommt ein Unternehmer ohne weitere Erklärung
seitens SSS in Zahlungsverzug.
Ein Verbraucher hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Dem
Verbraucher ist gestattet nachzuweisen, dass der Verzugszinsschaden
nicht höher als 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz ist.
Ein Unternehmer hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von
8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen; SSS behält
sich jedoch vor, einen höheren Verzugszinsschaden nachzuweisen und
geltend zu machen.
g) Der Auftraggeber hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch SSS
anerkannt wurden. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht
nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben
Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Ausgeschlossene Beförderungen
SSS befördert nicht
- Gefahrgut und Chemikalien aller Art,
- zollpflichtige Waren und/oder Waren, die Einfuhrbeschränkungen
unterliegen oder unterliegen könnten,
- sonstige Gegenstände, die selbst oder deren Beförderung gegen ein
gesetzliches oder behördliches
Verbot verstoßen oder deren Beschaffenheit Personen verletzen sowie
Sachschäden verursachen können.
Sollten Dritte gegenüber der SSS geltend machen, dass das
Beförderungsgut oder Angaben des Kunden gegen unter a) genannten
Ausschluss verstößt, wird SSS
den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren. Der
Auftraggeber verpflichtet sich, die SSS insoweit von jeglicher
Haftung gegenüber Dritten freizustellen, die SSS
bei der Rechtsverteidigung zu unterstützen und etwaige
Schadensersatzbeträge zuzüglich der Kosten der angemessenen
Rechtsverteidigung auf Verlangen der SSS
zu übernehmen.
§ 5 Haftungsbeschränkung und -ausschluss
(1) Die Haftung der SSS für Sach- und Vermögensschäden,
die von ihm selbst, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen
Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht werden, ist auf die in
Abs. (3) genannten Höchstsummen beschränkt, wenn der Schaden nicht
durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der SSS selbst, seiner
gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen oder durch
schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht
worden ist.
(2) In jedem Fall leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung der SSS
auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und
vorhersehbaren Schaden beschränkt.
(3) Die in Absatz (1) genannten Höchstgrenzen betragen:
a) EUR 3.000.000,00 pauschal für Personen- und
Sachschäden
b) EUR 500.000,00 für
Vermögensschäden
c) EUR 500.000,00 für Vermögensschäden /
Datenschutzrisiko
d) EUR 1.000.000,00 für Bearbeitungsschäden
e) EUR 1.000.000,00 für Schäden durch das Abhandenkommen,
Beschädigung und Vernichtung bewachter Sachen
f) EUR 250.000,00 für Schäden durch
das Abhandenkommen von Schlüssel und Codekarten
g) EUR 3.000.000,00 für die Umweltbasishaftpflichtdeckung
(4) Ansprüche auf Ersatz von Sach- und Vermögensschäden direkt
gegen die Mitarbeiter sind ausgeschlossen, sofern diese den Schaden
nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig oder durch Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten herbeigeführt haben. In jedem Fall
fahrlässiger Schadensverursachung ist die Haftung der Mitarbeiter
auf den bei vergleichbaren Geschäften typischen und vorhersehbaren
Schaden beschränkt.
(5) Gemäß § 6 Bewachungsverordnung besteht eine
Haftpflichtversicherung der SSS. Dem Versicherungsvertrag liegen
die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und die
Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von
Bewachungsunternehmen uneingeschränkt zu Grunde. Von diesem
Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die
mit der eigentlichen Sicherheitsdienstleistung nicht in
Zusammenhang stehen, wie die Übernahme der Streupflicht bei
Glatteis, bei Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen, oder bei der
Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen,
elektrischen oder ähnlichen Anlagen.
Die SSS haftet – sofern nicht internationale
Luftverkehrsabkommen oder das Genfer Übereinkommen über den
Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr oder
sonstiges zwingendes nationales Recht etwas anderes bestimmen –,
gleich aus welchem Rechtsgrund, nur nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen:
a) Der Auftraggeber haftet für den Inhalt der
Dokumente/Datenträger. Er sichert zu, dass das Beförderungsgut
nicht illegal, sittenwidrig oder sonst in irgend einer Weise
gesetzwidrig ist. Der Auftraggeber
versichert, dass das Beförderungsgut selbst
nicht unter Verletzung von Rechten Dritter steht.
b) Für grenzüberschreitende Aufträge übernimmt SSS unabhängig von
dem benutzten Verkehrsmittel keine Haftung für Beschlagnahme,
Öffnung, Einsicht oder Beschädigung durch Zoll oder andere
Staatsorgane.
c) Darüber hinaus haftet SSS, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
d) Für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht
werden, haftet SSS, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung
solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die
Erreichung des
Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist
(Kardinalpflichten); dabei beschränkt sich die Haftung auf den
vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren
Durchschnittsschaden.
e) Im Fall der einfachen fahrlässigen Verletzungen
unwesentlicher Vertragspflichten haftet SSS gegenüber Unternehmern
nicht.
Gegenüber Verbrauchern beschränkt sich die Haftung in
diesen Fällen auf den vorhersehbaren vertragstypischen,
unmittelbaren Durchschnittsschaden
f) SSS haftet uneingeschränkt für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf
einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von SSS
oder einem
Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für sonstige
Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung sowie Arglist von SSS beruhen. Darüber hinaus
haftet SSS uneingeschränkt für
Schäden, die von der Haftung nach zwingenden
gesetzlichen Vorschriften umfasst werden.
g) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche.
h) Soweit die Haftung vorstehend ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen.
§ 6 Gewährleistung
a) SSS übernimmt keine Gewährleistung auf nichttermingerechte
Beförderung in Fällen, die auf höhere Gewalt, wie z.B.
Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, wie
z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen sind. In diesen Fällen
verlängern sich die Fristen angemessen.
Dies gilt auch für unvermeidbare Aufenthalte, wie Polizei- und
Zollkontrollen und/oder anderen administrativen Organen.
b) Bei Verspätungen durch ausfallende Zugverbindungen, kurzfristig
abgesagte Flugverbindungen kann SSS keine Gewährleistung auf
termingerechte Beförderung geben.
c) Verzögerungen durch unvorhersehbare Geschehnisse wie z.B.
Unfälle mit Staubildung werden, soweit realisierbar, weiträumig
umfahren. Eine Verzögerungsmeldung geht an den Auftraggeber und
Empfänger.
d) In allen Fällen wird SSS sofort bei Bekannt werden bzw.
Kenntnisnahme den Auftraggeber informieren und die weitere
Vorgehensweise nach Maßgabe des Auftraggebers abklären und
durchführen.
§ 7 Kündigung
a) Langfristig erteilte Beförderungsaufträge sind spätestens 72
Stunden vor dem vereinbarten Beförderungstermin zu kündigen. In
diesen Fällen wird keine Entschädigungspauschale erhoben.
Bei Kündigung bis 48 Stunden vor dem Beförderungstermin werden 20 %
der vereinbarten Vergütung als Entschädigung fällig.
Bei Kündigung mit weniger als 48 Stunden Vorlauf wird eine
Entschädigung in Höhe 30 % der vereinbarten Vergütung fällig.
Die Kündigung ist schriftlich per E-Mail, Fax oder Brief gegenüber
SSS zu erklären.
Im Falle der mündlichen Stornierung vor Ort beim Auftraggeber am
Tage der Auftragserfüllung wird eine Entschädigung in Höhe 50 % der
Vergütung und eine Anfahrtspauschale in Höhe von € 30,00
fällig.
b) Wird bei kurzfristig erteilen Beförderungsaufträgen SSS vom
Auftraggeber bestellt und vor Ort der erteilte Auftrag gekündigt,
wird eine Anfahrtspauschale in Höhe € 50,00 sofort fällig.
c) Bei Kündigung von laufenden Aufträgen durch den Auftraggeber
wird die gesamte Vergütung fällig, sobald SSS für den Auftraggeber
tätig geworden ist. Zeit und Entfernung haben hierauf keinen
Einfluss.
Bei Berechnung nach Aufwand und Zeit wird die Vergütung fällig, die
für den Auftraggeber im Mittel entstanden wäre. Die mittlere
Fahrleistung ist auf 75 km Wegstrecke pro Stunde festgelegt.
Bei Aufträgen mit der Tagessatzregelung werden alle angefangenen
Tagessätze fällig, mindestens jedoch ein Tagessatz.
d) In allen vorgenannten Fällen ist dem Auftraggeber gestattet, den
Nachweis zu erbringen, dass SSS ein geringerer Schaden entstanden
ist.
8 Schlussbestimmungen
a) Diese AGB unterliegen dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Bei Streitigkeiten zwischen dem Auftraggeber und SSS
findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
b) Erfüllungsort für alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche
ist der Geschäftssitz der SSS, soweit nicht zwingende gesetzliche
Vorschriften entgegenstehen.
c) Ist der Auftraggeber Unternehmer, Kaufmann, juristische Person
des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen,
ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus
diesem Vertrag der Geschäftssitz von SSS. Dasselbe gilt, wenn der
Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat
oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt sind. Wahlweise ist SSS auch befugt,
das Gericht an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand
anzurufen