SSS - Schermbecker Security Service
AGB Kurier / Botendienste
http://www.sss-security.de/agb-kurierdienste.html

© 2016 SSS - Schermbecker Security Service
 

AGB Kurier- / Express u. Botendienste

Allgemeine Geschäftsbedingungen Kurier / Botendienste

Stand: 01.06.2012

Die folgenden Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen

SSS – Schermbecker Security Service
Heinz Emky
Schillerstraße 4
46514 Schermbeck
Tel.: +49 (0)2853 / 448 55 65
Fax: +49 (0)2853 / 448 55 64
e-Mail:   info@sss-security.de
Internet: www.sss-security.de

und dem Auftraggeber.

§ 1 Allgemeines und Geltungsbereich

a) Die Firma SSS - Schermbecker Security Service, nachfolgend SSS genannt, transportiert für ihre Auftraggeber Dokumente und/oder Datenträger aller Art sowie Valoren der Klasse I und II innerhalb Deutschland und Europa mit einem Kraftfahrzeug gemäß Vertragsvereinbarung mit dem jeweiligen Auftraggeber.
b) Auftraggeber im Sinne der hier vorliegenden AGB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
c) Verbraucher im Sinne der AGB ist jede natürliche Person, mit der in Geschäftsbeziehung getreten wird und die zu einem Zweck handelt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
d) Unternehmer im Sinne der AGB ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, mit der in Geschäftsbeziehung getreten wird und die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
e) Die AGB gelten für die gesamten Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und SSS. Sie gelten bei Unternehmern auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.
f) Von den hier vorliegenden AGB abweichende, diesen entgegenstehende oder sie ergänzende AGB werden – selbst bei Kenntnis – nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird zugestimmt. 

§ 2 Durchführung

a) Der Auftraggeber beauftragt SSS mit Abschluss des Beförderungsvertrages zur Beförderung der Sendungen zum Bestimmungsort .SSS befördert die Sendung und liefert sie an den Empfänger unter der vom Auftraggeber genannten Anschrift ab.
b) Der Kunde ist verpflichtet, SSS sämtliche erforderlichen Informationen über das Beförderungsgut vollständig und richtig zu erteilen.
c) Das Transportgut wird nach Vertragsabschluss verschlossen und versiegelt übernommen und in einer Dokumententasche verpackt. Größere Transportgüter werden auf Wunsch versiegelt oder durch den Auftraggeber verplombt.
Der Auftraggeber erhält eine Empfangsbestätigung. SSS werden Namen, Anschrift, Telefonnummern, E-Mail Adresse und Ansprechpartner und/oder Empfangsperson zur Verfügung gestellt. Für die Richtigkeit der Angaben haftet der Auftraggeber.
d) Der Transport mit KFZ wird unter Einhaltung der StVO durchgeführt innerhalb Deutschlands und ggf. im Ausland unter Einhaltung der dortigen gesetzlichen Vorschriften.
e) SSS sichert zu, dass Transportgut, soweit es sich um Dokumente handelt, nicht einzusehen, zu kopieren oder Dritten darin Einsicht zu gewähren. Die Dokumente/Datenträger oder andere Transportgüter bleiben während der Beförderung stets beaufsichtigt. Sie werden direkt transportiert und persönlich ausgehändigt. Es erfolgt kein Fahrerwechsel, Weitergabe oder Zwischenlagerung.
f) SSS führt keine Parallelaufträge durch.

§ 3 Vergütung

a) Alle in der Website und/oder in gedruckten Preislisten genannten Preise stellen keine bindenden Angebote dar. Bindend vereinbart ist der im Beförderungsvertrag mit dem Auftraggeber ausgewiesene Betrag.
b) Bei Festpreis-Verträgen ist die Vergütung sofort vor Fahrtantritt fällig soweit kein Rücktransport oder Abholung erfolgt und eine Anfahrt zum Auftraggeber erforderlich ist. Anderenfalls ist die Vergütung fällig nach Rückkehr und Übergabe der Dokumente.
c) Aufträge die Kilometergenau und nach Zeitaufwand abgerechnet werden, sind nach Rückkehr zur Zahlung fällig. Zeiten und Kilometer werden beim Auftraggeber und Empfänger dokumentiert.
d) Bei Auslandsfahrten anfallenden Mautgebühren werden ohne Aufschlag an den Auftraggeber weiterberechnet.
e) Verzögerungen, die durch den Empfänger in Zusammenhang mit dem Auftrag verursacht werden, meldet SSS unverzüglich dem Auftraggeber. Die weitere Vorgehensweise wird nach Maßgabe des Auftraggebers geklärt und durchgeführt. Die Kosten für erhöhten Zeitaufwand gehen zu Lasten des Auftraggebers.
f) Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Rechnungsbeträge innerhalb 10 Werktage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu zahlen; maßgeblich ist der Eingang des Betrages bei SSS Nach erfolglosem Ablauf der Frist kommt ein Unternehmer ohne weitere Erklärung seitens SSS in Zahlungsverzug.
Ein Verbraucher hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Dem Verbraucher ist gestattet nachzuweisen, dass der Verzugszinsschaden nicht höher als 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz ist.
Ein Unternehmer hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen; SSS behält sich jedoch vor, einen höheren Verzugszinsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
g) Der Auftraggeber hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch SSS anerkannt wurden. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 § 4 Ausgeschlossene Beförderungen

SSS befördert nicht

- Gefahrgut und Chemikalien aller Art,
- zollpflichtige Waren und/oder Waren, die Einfuhrbeschränkungen unterliegen oder unterliegen könnten,
- sonstige Gegenstände, die selbst oder deren Beförderung gegen ein gesetzliches oder behördliches
Verbot verstoßen oder deren Beschaffenheit Personen verletzen sowie Sachschäden verursachen können.
Sollten Dritte gegenüber der SSS geltend machen, dass das Beförderungsgut oder Angaben des Kunden gegen unter a) genannten Ausschluss verstößt, wird SSS
den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die SSS insoweit von jeglicher Haftung gegenüber Dritten freizustellen, die SSS
bei der Rechtsverteidigung zu unterstützen und etwaige Schadensersatzbeträge zuzüglich der Kosten der angemessenen Rechtsverteidigung auf Verlangen der SSS
zu übernehmen.

§ 5 Haftungsbeschränkung und -ausschluss

(1) Die Haftung der SSS für Sach- und Vermögensschäden, die von ihm selbst, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht werden, ist auf die in Abs. (3) genannten Höchstsummen beschränkt, wenn der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der SSS selbst, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen oder durch schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht worden ist.

(2) In jedem Fall leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung der SSS auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.

(3) Die in Absatz (1) genannten Höchstgrenzen betragen:

a)  EUR 3.000.000,00 pauschal für Personen- und Sachschäden
b)  EUR    500.000,00 für Vermögensschäden
c)  EUR    500.000,00 für Vermögensschäden / Datenschutzrisiko
d)  EUR 1.000.000,00 für Bearbeitungsschäden
e)  EUR 1.000.000,00 für Schäden durch das Abhandenkommen, Beschädigung und Vernichtung bewachter Sachen
f)   EUR    250.000,00 für Schäden durch das Abhandenkommen von Schlüssel und Codekarten
g)  EUR 3.000.000,00 für die Umweltbasishaftpflichtdeckung

(4) Ansprüche auf Ersatz von Sach- und Vermögensschäden direkt gegen die Mitarbeiter sind ausgeschlossen, sofern diese den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig oder durch Verletzung wesentlicher Vertragspflichten herbeigeführt haben. In jedem Fall fahrlässiger Schadensverursachung ist die Haftung der Mitarbeiter auf den bei vergleichbaren Geschäften typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.

(5) Gemäß § 6 Bewachungsverordnung besteht eine Haftpflichtversicherung der SSS. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen uneingeschränkt zu Grunde. Von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen Sicherheitsdienstleistung nicht in Zusammenhang stehen, wie die Übernahme der Streupflicht bei Glatteis, bei Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen, oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen.

Die SSS haftet – sofern nicht internationale Luftverkehrsabkommen oder das Genfer Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr oder sonstiges zwingendes nationales Recht etwas anderes bestimmen –, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

a) Der Auftraggeber haftet für den Inhalt der Dokumente/Datenträger. Er sichert zu, dass das Beförderungsgut nicht illegal, sittenwidrig oder sonst in irgend einer Weise gesetzwidrig ist. Der Auftraggeber  
    versichert, dass das Beförderungsgut selbst nicht unter Verletzung von Rechten Dritter steht.
b) Für grenzüberschreitende Aufträge übernimmt SSS unabhängig von dem benutzten Verkehrsmittel keine Haftung für Beschlagnahme, Öffnung, Einsicht oder Beschädigung durch Zoll oder andere
    Staatsorgane.
c) Darüber hinaus haftet SSS, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
d) Für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, haftet SSS, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des
    Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten); dabei beschränkt sich die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.

e) Im Fall der einfachen fahrlässigen Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten haftet SSS gegenüber Unternehmern nicht.
   Gegenüber Verbrauchern beschränkt sich die Haftung in diesen Fällen auf den vorhersehbaren vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden

f) SSS haftet uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von SSS oder einem
   Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung sowie Arglist von SSS beruhen. Darüber hinaus haftet SSS uneingeschränkt für
   Schäden, die von der Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften umfasst werden.

g) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche.

h) Soweit die Haftung vorstehend ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen.

§ 6 Gewährleistung

a) SSS übernimmt keine Gewährleistung auf nichttermingerechte Beförderung in Fällen, die auf höhere Gewalt, wie z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, wie z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen sind. In diesen Fällen verlängern sich die Fristen angemessen.
Dies gilt auch für unvermeidbare Aufenthalte, wie Polizei- und Zollkontrollen und/oder anderen administrativen Organen.
b) Bei Verspätungen durch ausfallende Zugverbindungen, kurzfristig abgesagte Flugverbindungen kann SSS keine Gewährleistung auf termingerechte Beförderung geben.
c) Verzögerungen durch unvorhersehbare Geschehnisse wie z.B. Unfälle mit Staubildung werden, soweit realisierbar, weiträumig umfahren. Eine Verzögerungsmeldung geht an den Auftraggeber und Empfänger.
d) In allen Fällen wird SSS sofort bei Bekannt werden bzw. Kenntnisnahme den Auftraggeber informieren und die weitere Vorgehensweise nach Maßgabe des Auftraggebers abklären und durchführen.

§ 7 Kündigung

a) Langfristig erteilte Beförderungsaufträge sind spätestens 72 Stunden vor dem vereinbarten Beförderungstermin zu kündigen. In diesen Fällen wird keine Entschädigungspauschale erhoben.
Bei Kündigung bis 48 Stunden vor dem Beförderungstermin werden 20 % der vereinbarten Vergütung als Entschädigung fällig.
Bei Kündigung mit weniger als 48 Stunden Vorlauf wird eine Entschädigung in Höhe 30 % der vereinbarten Vergütung fällig.
Die Kündigung ist schriftlich per E-Mail, Fax oder Brief gegenüber SSS zu erklären.
Im Falle der mündlichen Stornierung vor Ort beim Auftraggeber am Tage der Auftragserfüllung wird eine Entschädigung in Höhe 50 % der Vergütung und eine Anfahrtspauschale in Höhe von € 30,00 fällig.
b) Wird bei kurzfristig erteilen Beförderungsaufträgen SSS vom Auftraggeber bestellt und vor Ort der erteilte Auftrag gekündigt, wird eine Anfahrtspauschale in Höhe € 50,00 sofort fällig.
c) Bei Kündigung von laufenden Aufträgen durch den Auftraggeber wird die gesamte Vergütung fällig, sobald SSS für den Auftraggeber tätig geworden ist. Zeit und Entfernung haben hierauf keinen Einfluss.
Bei Berechnung nach Aufwand und Zeit wird die Vergütung fällig, die für den Auftraggeber im Mittel entstanden wäre. Die mittlere Fahrleistung ist auf 75 km Wegstrecke pro Stunde festgelegt.
Bei Aufträgen mit der Tagessatzregelung werden alle angefangenen Tagessätze fällig, mindestens jedoch ein Tagessatz.
d) In allen vorgenannten Fällen ist dem Auftraggeber gestattet, den Nachweis zu erbringen, dass SSS ein geringerer Schaden entstanden ist.

8 Schlussbestimmungen

a) Diese AGB unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Streitigkeiten zwischen dem Auftraggeber und SSS findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
b) Erfüllungsort für alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche ist der Geschäftssitz der SSS, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
c) Ist der Auftraggeber Unternehmer, Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz von SSS. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Wahlweise ist SSS auch befugt, das Gericht an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand anzurufen