Allgemeine Geschäftsbedingungen Bewachungsdienste
Stand: 01.06.2012
Die folgenden Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen
SSS – Schermbecker Security Service
Heinz Emky
Schillerstraße 4
46514 Schermbeck
Tel.: +49 (0)2853 / 448 55 65
Fax: +49 (0)2853 / 448 55 64
e-Mail: info@sss-security.de
Internet: www.sss-security.de
und dem Auftraggeber.
1. Allgemeine Dienstausführung
(1) Das Wach- und Sicherheitsgewerbe ist gemäß § 34 a
Gewerbeordnung ein erlaubnispflichtiges Gewerbe und übt seine
Sicherheitsdienstleistung als Revierwach-, Separatwach- oder
Sonderdienst aus.
a) Der Revierwachdienst erfolgt in Dienstkleidung durch
Einzelstreifen oder Funkstreifenfahrer. Es werden dabei - soweit
nichts anderes vereinbart ist - bei jedem Rundgang Kontrollen der
in Wachrevieren zusammengefassten Wachobjekte zu möglichst
unregelmäßigen Zeiten vorgenommen.
b) Der Separatwachdienst erfolgt in der Regel durch eine(n) oder
mehrere Wachmann/Wachmänner/-frau(en) oder Pförtner/innen, die
eigens für ein bzw. wenige in einem räumlichen Zusammenhang
stehende Wachobjekte eingesetzt sind. Die einzelnen Tätigkeiten
werden in besonderen Dienstanweisungen festgelegt.
c) Zu den Sonderdiensten gehören z. B. Personalkontrollen,
Personenbegleit- und Schutzdienste, Geld- und Wertdienste,
Sicherungsposten der DB AG, der Betrieb von Alarm- und
Notrufzentralen (Dienstleistungszentralen) sowie die Durchführung
von Kassen-, Ordnungs- und Aufsichtsdiensten für Ausstellungen,
Messen, Veranstaltungen und andere Dienste.
(2) Die gegenseitigen Verpflichtungen vom Auftraggeber und Schermbecker Security Service werden in besonderen Verträgen vereinbart. Grundlage der Auftragsannahme ist die Übertragung des Hausrechts durch den Hausrechtsinhaber.
(3) Schermbecker Security Service erbringt seine Tätigkeit als Dienstleistung (keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz über gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung vom 7. August 1972, in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995, zuletzt geändert durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBI l, S. 4607), wobei es sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegt -ausgenommen bei Gefahr im Verzuge - bei dem beauftragten Wach- und Sicherheitsunternehmen.
(4) Schermbecker Security Service ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern allein verantwortlich.
2. Begehungsvorschrift
(Dienstanweisung)
Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein die
schriftliche Begehungsvorschrift / der Alarmplan / der
Einzelauftrag maßgebend. Sie enthalten, den Anweisungen des
Auftraggebers entsprechend, die näheren Bestimmungen über die
Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen Dienstverrichtungen, die
vorgenommen werden müssen.
Änderungen und Ergänzungen der Begehungsvorschrift / des
Alarmplanes / des Einzelauftrages bedürfen der schriftlichen
Vereinbarung. Soweit unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann
in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und
sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden.
3. Schlüssel und Notfallanschriften
(1) Die für den Dienst erforderlichen Schüssel sind vom
Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu
stellen.
(2) Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig durch
das Dienstpersonal herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet
Schermbecker Security Service im Rahmen der Ziffer 10. Der
Auftraggeber gibt der Schermbecker Security Service die Anschriften
bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes auch nachts
telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriftenänderungen
müssen der Schermbecker Security Service umgehend mitgeteilt
werden. In den Fällen, in denen Schermbecker Security Service über
aufgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat,
ist vom Auftraggeber die Benachrichtigungsreihenfolge
anzuordnen.
4. Beanstandungen
(1) Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des
Dienstes oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, sind
unverzüglich nach Feststellung schriftlich der Objektleitung der
Schermbecker Security Service zwecks Abhilfe mitzuteilen. Bei nicht
rechtzeitiger Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen
nicht geltend gemacht werden.
(2) Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes
berechtigen nur dann zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn
Schermbecker Security Service nach schriftlicher Benachrichtigung
nicht in angemessener Frist - spätestens innerhalb von sieben
Werktagen - für Abhilfe sorgt.
5. Vertragsdauer
Der Vertrag läuft, soweit nichts Abweichendes schriftlich
vereinbart ist, ein Jahr. Wird er nicht drei Monate vor Ablauf der
Erstlaufzeit gekündigt, so verlängert sich der Vertrag jeweils um
ein weiteres Jahr und danach wieder um ein weiteres Jahr usw.
6. Ausführung durch andere Unternehmer
Schermbecker Security Service ist berechtigt, in Übereinstimmung
mit dem Auftraggeber, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen
gemäß § 34 a GewO zugelassener und zuverlässiger Unternehmen zu
bedienen.
7. Unterbrechung der Bewachung
(1) Im Kriegs- oder Streikfalle, bei Unruhen und anderen Fällen
höherer Gewalt Schermbecker Security Service den Dienst, soweit
dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder
zweckentsprechend umstellen.
(2) Im Falle der Unterbrechung verpflichtet Schermbecker Security
Service, das Entgelt entsprechend den etwa ersparten Löhnen für die
Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.
8. Vorzeitige Vertragsauflösung
(1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger
Aufgabe des Vertragsobjektes oder -gegenstandes kann der
Auftraggeber das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat
kündigen.
(2) Gibt Schermbecker Security Service das Revier auf, so ist
Schermbecker Security Service ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung
des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem
Monat berechtigt.
9. Rechtsnachfolge
Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag
ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich
auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des
Auftraggebers, abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge
oder Rechtsveränderung der Schermbecker Security Service wird der
Vertrag nicht berührt.
10. Haftung und Haftungsbegrenzung
(1) Die Haftung der Schermbecker Security Service für Sach- und
Vermögensschäden, die von ihm selbst, seinen gesetzlichen
Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht
werden, ist auf die in Abs. (3) genannten Höchstsummen beschränkt,
wenn der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der
Schermbecker Security Service selbst, seiner gesetzlichen Vertreter
oder seiner Erfüllungsgehilfen oder durch schuldhafte Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten verursacht worden ist.
(2) In jedem Fall leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung der
Schermbecker Security Service auf den bei vergleichbaren Geschäften
dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.
(3) Die in Absatz (1) genannten Höchstgrenzen betragen:
a) EUR 3.000.000,00 pauschal für Personen- und Sachschäden
b) EUR 500.000,00 für Vermögensschäden
c) EUR 500.000,00 für Vermögensschäden /
Datenschutzrisiko
d) EUR 1.000.000,00 für Bearbeitungsschäden
e) EUR 1.000.000,00 für Schäden durch das Abhandenkommen,
Beschädigung und Vernichtung bewachter Sachen
f) EUR 250.000,00 für Schäden durch das
Abhandenkommen von Schlüssel und Codekarten
g) EUR 3.000.000,00 für die Umweltbasishaftpflichtdeckung
(4) Ansprüche auf Ersatz von Sach- und Vermögensschäden direkt
gegen die Mitarbeiter sind ausgeschlossen, sofern diese den Schaden
nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig oder durch Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten herbeigeführt haben. In jedem Fall
fahrlässiger Schadensverursachung ist die Haftung der Mitarbeiter
auf den bei vergleichbaren Geschäften typischen und vorhersehbaren
Schaden beschränkt.
(5) Gemäß § 6 Bewachungsverordnung besteht eine
Haftpflichtversicherung der Schermbecker Security Service. Dem
Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen
Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und die Bedingungen für
die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen
uneingeschränkt zu Grunde. Von diesem Versicherungsschutz
ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen
Sicherheitsdienstleistung nicht in Zusammenhang stehen, wie die
Übernahme der Streupflicht bei Glatteis, bei Bedienung von
Sonnenschutzeinrichtungen, oder bei der Bedienung und Betreuung von
Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen
Anlagen.
11. Geltendmachung von
Haftpflichtansprüchen
(1) Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von 4
Wochen, nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis
Kenntnis erlangt haben, gegenüber Schermbecker Security Service
geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des
Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber
auch erforderlich dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht
wird. Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist
geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.
(2) Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, der Schermbecker
Security Service unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle
erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung,
Schadensverlauf und Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu
treffen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der
Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht
unverzüglich nachkommt, gehen zu seiner Lasten.
12. Haftpflichtversicherung und
Nachweis
Schermbecker Security Service steht dafür ein, dass eine
Haftpflichtversicherung im Rahmen der übernommenen Haftung, deren
Grenzen sich aus Ziffer 10 ergeben, besteht. Der Auftraggeber kann
den Nachweis über den Abschluss dieser Versicherung verlangen.
13. Zahlung des Entgelts
(1) Das Entgelt für den Vertrag ist, soweit nichts anderes
vereinbart ist, monatlich im Voraus zu zahlen. Der fällige Betrag
muss spätestens bis zum dritten Werktag des Monats eingegangen
sein. Bei Abrechnung von Lohnstunden ist der Betrag acht Tage nach
Rechnungsstellung fällig.
(2) Aufrechnung und Zurückbehaltung des Entgelts sind nicht
zulässig, es sei denn im Falle einer unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderung.
(3) Bei Zahlungsverzug trotz Mahnung ruht die
Leistungsverpflichtung der Schermbecker Security Service nebst
seiner Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlung für die
Vertragszeit oder vom Vertrag überhaupt entbunden ist. Im Übrigen
gilt § 286 Abs. 3 BGB.
14. Preisänderung
Im Falle der Veränderung/Neueinführung von gesetzlichen Steuern,
Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und
Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-,
Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, ist das Entgelt um den
Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die
Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g.
Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages
geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern
und Abgaben.
15. Vertragsbeginn,
Vertragsänderungen
(1) Der Vertrag ist für Schermbecker Security Service von dem
Zeitpunkt an verbindlich, zu dem dem Auftraggeber die schriftliche
Auftragsbestätigung zugeht.
(2) Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
16. Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe
1) Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Mitarbeiter der
Schermbecker Security Service zur Auflösung ihres
Arbeitsverhältnisses und zur Begründung eines neuen Dienst- oder
Arbeitsverhältnisses als selbständige oder unselbständige
Mitarbeiter des Auftraggebers zu veranlassen. Diese Bestimmung gilt
auch noch sechs Monate nach Beendigung des Vertrages.
(2) Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die Bestimmungen des Absatzes 1. so ist er verpflichtet, die sechsfache Monatsgebühr als Vertragsstrafe zu zahlen.
17. Datenschutz
(1) Für den Datenschutz gelten die Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), vor allem die §§ 27 ff. BDSG für
nicht-öffentliche Stellen in seiner jeweils gültigen Fassung.
(2) Insbesondere gilt § 5 BDSG (Datengeheimnis).
(3) Bei Nichteinhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen finden die Haftungsregelungen der Ziffer 10 Anwendungen.
18. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort ist das im Auftrag/Vertrag vereinbarte Objekt.
Gerichtsstand ist Wesel für beide Vertragspartner. Diese
Gerichtsstand-Vereinbarung gilt ausdrücklich auch für den Fall,
dass
a) die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach
Vertragsabschluss ihren Sitz, Wohnort und / oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort verlegt.
b) Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege des Mahnverfahrens
geltend gemacht werden.
19. Schlussbestimmungen
Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein
sollten, so sollen sie umgedeutet werden, dass der mit der
ungültigen Bestimmung verbundenen wirtschaftliche Zweck erreicht
wird. Die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht
berührt.