SSS - Schermbecker Security Service
AGB BF3/BF2 Begleitdienste Ersatz-/Mietfahrer
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AGB BF3 / BF2 Begleitdienste und Ersatz-/Mietfahrer

Allgemeine Geschäftsbedingungen BF3 / BF2 Transportbegleitung / Ersatz-/Mietfahrer

Stand: 01.01.2013

Die folgenden Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen

SSS – Schermbecker Security Service
Heinz Emky
Schillerstraße 4
46514 Schermbeck
Tel.: +49 (0)2853 / 448 55 65
Fax: +49 (0)2853 / 448 55 64
e-Mail:   info@sss-security.de
Internet: www.sss-security.de

und dem Auftraggeber.

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Handelsgesetzbuch
1.2 Die nachfolgenden Bestimmungen und Zahlungsbedingungen bilden als Ergänzung des geltenden Rechts die Grundlage für die vereinbarte Leistung der Fa. SSS-Schermbecker Security Service, nachfolgend SSS genannt. Abweichende Bestimmungen des Auftraggebers sind für SSS nur dann verbindlich, wenn sie von ihr ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurden.
1.3 Angebote für eine Transportbegleitung haben eine Geltungsdauer von 7 Tagen ab Abgabedatum.
1.4 Gestellung eines temporären Ersatzfahrers (Mietfahrers) durch SSS erfolgt als Aushilfsfahrer auf freiberuflicher Basis durch den Inhaber und keinesfalls als gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung.
1.5 Der Auftraggeber ist dem Mietfahrer (SSS) gegenüber nicht Weisungsbefugt, der Mietfahrer (SSS) ist nicht in den Betriebsablauf des Auftraggebers eingebunden.

Die Auftragsannahme durch SSS erfolgt durch schriftliche Bestätigung des Auftrages.

Mündliche Auftragserteilungen oder Auftragsänderungen bedürfen der unverzüglich nachgereichten Schriftform.
Eine Haftung für Übermittlungsfehler bei mündlichen Auftragserteilungen oder Auftragsänderungen wird ausgeschlossen.
Die bestehenden Aufträge oder Änderungen werden in diesem Fall erst verbindlich angenommen durch schriftliche Bestätigung seitens SSS. Die SSS behält sich vor, ohne Zustimmung des Auftraggebers andere qualifizierte Fremdfirmen zur Erfüllung der Verträge einzusetzen. Über den Einsatz von Fremdfirmen ist der Auftraggeber jedoch zu unterrichten. Ein Ausschluss des Einsatzes von Fremdfirmen ist vor Auftragserteilung schriftlich zu vereinbaren.

Wird ein Auftrag innerhalb von 36 Stunden vor der vereinbarten Abfahrt des Transportes durch den Auftraggeber storniert, gleich aus welchem Grund, so ist der Auftraggeber verpflichtet die erwartete Vergütung zu erstatten. Bei Gestellung eines Mietfahrers liegen die Kosten bei 100 % des ursprünglichen Auftragswertes, ausgenommen hiervon sind Stornierungen wegen Kriegsausbrüchen, Unruhen, Naturkatastrophen und höherer Gewalt.

Erfolgt eine Stornierung des Auftrages innerhalb von 48 Stunden vor der vereinbarten Abfahrt des Transportes / der Fahrt, wird dem Auftraggeber eine pauschale Vergütung in Rechnung gestellt, diese beträgt 150,00 Euro für ein BF2 Fahrzeug und 250,00 Euro für ein BF3 Fahrzeug, zuzüglich bereits angefallener Gebühren und Kosten.
Ausgenommen hiervon sind Stornierungen wegen Kriegsausbrüchen, Unruhen, Naturkatastrophen und höherer Gewalt.
Eine Stilllegung des Transportes durch die zuständigen Behördenoder wegen schuldhaftem Verhalten der Spedition/ Auftraggeber wird nicht als höhere Gewalt gewertet.
Kommt es zu Verzögerungen in der Durchführung des Auftrages, ohne dass diese SSS verschuldet hat, so ist SSS eine angemessene Fristverlängerung für die Durchführung des Auftrages zu gewähren. SSS und die von ihr evtl. beauftragten Nachunternehmen können jederzeitvon dem Auftrag zurücktreten, wenn sich vor oder bei Durchführung des Einsatzes der Begleitfahrzeuge herausstellt, dass sich eine erhebliche Schädigung Dritter oder sonst eines Rechtsgutes nach menschlichem Ermessen ergeben wird oder erfolgen könnte. Weiter ist SSS berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Einsatz in der vorgegebenen Form nicht durchgeführt oder fortgeführt werden kann. In diesem Fall sind sämtliche Ersatzansprüche gegen SSS ausgeschlossen.

2. Haftung

SSS haftet für die Betriebs- und Verkehrssicherheit der von ihm eingesetzten Begleitfahrzeuge nur, wenn SSS grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachzuweisen ist. Bei leicht fahrlässigen
Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht
fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

SSS verpflichtet sich, bei BF3-Begleitungen nur geschultes und qualifiziertes Personal einzusetzen. SSS haftet nicht für Verzögerungen in der Transportabwicklung die sich ihrem Einfluss entziehen,
wie mangelhafte oder fehlende Genehmigungen, rechtzeitige Anmeldung des Transports bei Behörden, schlechte Streckenerkundung, ungeeignete, oder mangelhafte Transportfahrzeuge
/Fahrer. Dies gilt insbesondere für Witterungseinflüsse, höhere Gewalt, Streiks, von SSS und oder der von SSS evtl. beauftragten Subunternehmen nicht verschuldeten Unfällen, und Anweisungen von den dazu befugten Behörden. SSS übernimmt weiterhin keinerlei Haftung für Schäden, die bei der Durchführung des Transportes entstehen, welche daraus resultieren, dass unser Personal, oder Personal der von SSS beauftragten Fremdfirmen Hilfestellung bei der Durchführung des Transportes leisten wie z.B. Nachlenken, Einweisen usw. Desweiteren übernimmt SSS keinerlei Haftung für Nichteinhaltung der Genehmigungsauflagen durch den Transportführer, insbesondere bzgl. Brückenauflagen, Umfahrungen etc. Endverantwortlich ist und bleibt der Transportführer.

3. Ausführung der Leistungen, Vergütung von Wartezeiten

Das/die Begleitfahrzeug(e) werden von SSS rechtzeitig zum geplanten Transportbeginn an dem vom Auftraggeber angegebenen Abfahrtsort bereitgestellt. Die Ausführung sämtlicher Aufträge erfolgt stets auf Gefahr des Auftraggebers. Für den Bereich Schwertransport gilt dies insbesondere für die Einhaltung der gesetzlichen Auflagen aus der Genehmigung nach §§ 29 Abs.3, 46 Abs.1, 70 Nrn. 1 und Nr. 2 StVO. Der Transportleiter hat unserem Personal, oder Personal von SSS beauftragten Fremdfirmen vor Antritt des Transportes ausreichenden Einblick in die behördlichen Genehmigungen zu gewährleisten.
Der Transportleiter/ Beifahrer hat über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen, um die behördlichen Anordnungen zu verstehen und konform ihrer Bedeutung den Begleitfahrer anzuweisen bzw. dessen Anweisungen zu befolgen. Sollte dies nicht der Fall sein, ist SSS oder die von ihm beauftragte Fremdfirma berechtigt die Begleitung sofort abzubrechen, ohne dass daraus irgendwelche Schadensersatzansprüche seitens des Auftraggebers entstehen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Transportführer SSS-Personal oder Personal der von SSS beauftragten Fremdfirmen oder Dritte durch seine Handlungen in Gefahr für Leib und Leben bringt.
Ab einer durchgehenden Wartezeit von mehr als 60 Minuten wird eine Pauschale für jede angefangene Stunde in Höhe von 38,00 Euro in Rechnung gebracht. Dies gilt insbesondere auch im Falle zusätzlicher Anordnungen des Auftraggebers. Wird für eine Dienstleistung eine Stundenpauschale vereinbart, wird diese ebenfalls für jede begonnene halbe Stunde berechnet. Dies gilt insbesondere für Wartezeiten, die durch defekte Ladehilfen, nicht vorhandene Ladepapiere, warten auf Polizeibegleitung etc. verursacht werden. Ausgeschlossen hiervon sind Wartezeiten, die durch Stau, Straßensperrungen, Witterungseinflüsse, etc. verursacht werden. Bei einer nicht nur vorübergehenden Stilllegung (von mindestens drei Stunden) des Transportes ist SSS berechtigt, unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten und die Begleitfahrt abzubrechen. Bereits durchgeführte Dienste werden in diesem Falle nach erbrachter Leistung abgerechnet.

4. Vergütungen und Zahlungen/Verzugsfolgen

Für alle von SSS geleisteten Dienste ist die zum Zeitpunkt des Angebotes getroffene Preisabsprache maßgebend. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer bei Rechnungslegung. Transportbegleitung ist eine Dienstleistung und somit nicht skontierbar, es sei denn, es wird eine Skonto Abrede schriftlich vereinbart. Sämtliche Nebenkosten wie Telefon, Fax, Maut und Genehmigungsgebühren etc., sind sofort und ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung vom Auftraggeber zu begleichen. SSS übernimmt keinerlei Kautionen oder Bürgschaften für den Auftraggeber. Sollte dies ausnahmsweise von SSS vorgestreckt werden, hat der Auftraggeber SSS sofort nach Erhalt der Belege den vollen Betrag ohne jegliche Abzüge zu erstatten. Als verbindlicher Nachweis und als Grundlage zur Abrechnung gelten unsere Leistungsnachweise. Die Richtigkeit der Angaben wird durch die Unterschrift des Transportführers bestätigt. Die Auftragsvergütung berechnet sich von der Abfahrt des Transportes bis zum Zielpunkt, es sei denn, es werden schriftlich zusätzliche Vereinbarungen getroffen, wie z.B. pauschale Preis absprachen.Rechnungen von SSS sind sofort nach Erhalt und ohne Abzug fällig, außer es sind gesonderte Zahlungsbedingungen vor der Auftragserteilung vereinbart worden. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten. SSS ist berechtigt, bei ausländischen Auftraggebern ohne Firmensitz oder Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland vor Durchführung des Auftrages Vorkasse oder eine entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Begleichung unserer Rechnungen hat für uns kostenneutral zu erfolgen. Überweisungsgebühren oder sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Schecks, gleich welcher Art, werden nicht akzeptiert. Ist der Rechnungsbetrag nicht zur vereinbarten Fälligkeit einem SSS Konto gutgeschrieben worden, ist SSS berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Für das Entstehen des Anspruchs der Verzugszinsen ist keine gesonderte Rechnung von SSS erforderlich. Befindet sich der Auftraggeber uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.

5. Geltung der AGB, Aufrechnung/Zurückbehaltungsrechte

Es gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur diese, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an SSS zu leisten. Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

6. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand für alle aus unseren Dienstleistungen hervorgehenden Streitigkeiten ist Wesel. Der deutsche Text der AGB ist immer die einzige die Grundlage der Auslegung der AGB. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleiben alle übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.