Allgemeine Geschäftsbedingungen BF3 / BF2 Transportbegleitung / Ersatz-/Mietfahrer
Stand: 01.01.2013
Die folgenden Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen
SSS – Schermbecker Security Service
Heinz Emky
Schillerstraße 4
46514 Schermbeck
Tel.: +49 (0)2853 / 448 55 65
Fax: +49 (0)2853 / 448 55 64
e-Mail: info@sss-security.de
Internet: www.sss-security.de
und dem Auftraggeber.
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich
dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere dem
Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Handelsgesetzbuch
1.2 Die nachfolgenden Bestimmungen und Zahlungsbedingungen bilden
als Ergänzung des geltenden Rechts die Grundlage für die
vereinbarte Leistung der Fa. SSS-Schermbecker Security Service,
nachfolgend SSS genannt. Abweichende Bestimmungen des Auftraggebers
sind für SSS nur dann verbindlich, wenn sie von ihr ausdrücklich
und schriftlich bestätigt wurden.
1.3 Angebote für eine Transportbegleitung haben eine Geltungsdauer
von 7 Tagen ab Abgabedatum.
1.4 Gestellung eines temporären Ersatzfahrers
(Mietfahrers) durch SSS erfolgt als Aushilfsfahrer auf
freiberuflicher Basis durch den Inhaber und keinesfalls als
gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung.
1.5 Der Auftraggeber ist dem Mietfahrer (SSS) gegenüber nicht
Weisungsbefugt, der Mietfahrer (SSS) ist nicht in den
Betriebsablauf des Auftraggebers eingebunden.
Die Auftragsannahme durch SSS erfolgt durch schriftliche
Bestätigung des Auftrages.
Mündliche Auftragserteilungen oder Auftragsänderungen bedürfen der
unverzüglich nachgereichten Schriftform.
Eine Haftung für Übermittlungsfehler bei mündlichen
Auftragserteilungen oder Auftragsänderungen wird
ausgeschlossen.
Die bestehenden Aufträge oder Änderungen werden in diesem Fall erst
verbindlich angenommen durch schriftliche Bestätigung seitens SSS.
Die SSS behält sich vor, ohne Zustimmung des Auftraggebers andere
qualifizierte Fremdfirmen zur Erfüllung der Verträge einzusetzen.
Über den Einsatz von Fremdfirmen ist der Auftraggeber jedoch zu
unterrichten. Ein Ausschluss des Einsatzes von Fremdfirmen ist vor
Auftragserteilung schriftlich zu vereinbaren.
Wird ein Auftrag innerhalb von 36 Stunden vor der vereinbarten
Abfahrt des Transportes durch den Auftraggeber storniert, gleich
aus welchem Grund, so ist der Auftraggeber verpflichtet die
erwartete Vergütung zu erstatten. Bei Gestellung eines Mietfahrers
liegen die Kosten bei 100 % des ursprünglichen Auftragswertes,
ausgenommen hiervon sind Stornierungen wegen Kriegsausbrüchen,
Unruhen, Naturkatastrophen und höherer Gewalt.
Erfolgt eine Stornierung des Auftrages innerhalb von 48
Stunden vor der vereinbarten Abfahrt des Transportes / der Fahrt,
wird dem Auftraggeber eine pauschale Vergütung in Rechnung
gestellt, diese beträgt 150,00 Euro für ein BF2 Fahrzeug und 250,00
Euro für ein BF3 Fahrzeug, zuzüglich bereits angefallener Gebühren
und Kosten.
Ausgenommen hiervon sind Stornierungen wegen Kriegsausbrüchen,
Unruhen, Naturkatastrophen und höherer Gewalt.
Eine Stilllegung des Transportes durch die zuständigen Behördenoder
wegen schuldhaftem Verhalten der Spedition/ Auftraggeber wird nicht
als höhere Gewalt gewertet.
Kommt es zu Verzögerungen in der Durchführung des Auftrages, ohne
dass diese SSS verschuldet hat, so ist SSS eine angemessene
Fristverlängerung für die Durchführung des Auftrages zu gewähren.
SSS und die von ihr evtl. beauftragten Nachunternehmen können
jederzeitvon dem Auftrag zurücktreten, wenn sich vor oder bei
Durchführung des Einsatzes der Begleitfahrzeuge herausstellt, dass
sich eine erhebliche Schädigung Dritter oder sonst eines
Rechtsgutes nach menschlichem Ermessen ergeben wird oder erfolgen
könnte. Weiter ist SSS berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn
der Einsatz in der vorgegebenen Form nicht durchgeführt oder
fortgeführt werden kann. In diesem Fall sind sämtliche
Ersatzansprüche gegen SSS ausgeschlossen.
2. Haftung
SSS haftet für die Betriebs- und Verkehrssicherheit der von ihm
eingesetzten Begleitfahrzeuge nur, wenn SSS grobe Fahrlässigkeit
oder Vorsatz nachzuweisen ist. Bei leicht fahrlässigen
Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der
Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren
Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht
fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei
leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten
nicht.
SSS verpflichtet sich, bei BF3-Begleitungen nur geschultes und
qualifiziertes Personal einzusetzen. SSS haftet nicht für
Verzögerungen in der Transportabwicklung die sich ihrem Einfluss
entziehen,
wie mangelhafte oder fehlende Genehmigungen, rechtzeitige Anmeldung
des Transports bei Behörden, schlechte Streckenerkundung,
ungeeignete, oder mangelhafte Transportfahrzeuge
/Fahrer. Dies gilt insbesondere für Witterungseinflüsse, höhere
Gewalt, Streiks, von SSS und oder der von SSS evtl. beauftragten
Subunternehmen nicht verschuldeten Unfällen, und Anweisungen von
den dazu befugten Behörden. SSS übernimmt weiterhin keinerlei
Haftung für Schäden, die bei der Durchführung des Transportes
entstehen, welche daraus resultieren, dass unser Personal, oder
Personal der von SSS beauftragten Fremdfirmen Hilfestellung bei der
Durchführung des Transportes leisten wie z.B. Nachlenken, Einweisen
usw. Desweiteren übernimmt SSS keinerlei Haftung für
Nichteinhaltung der Genehmigungsauflagen durch den Transportführer,
insbesondere bzgl. Brückenauflagen, Umfahrungen etc.
Endverantwortlich ist und bleibt der
Transportführer.
3. Ausführung der Leistungen, Vergütung von Wartezeiten
Das/die Begleitfahrzeug(e) werden von SSS rechtzeitig zum
geplanten Transportbeginn an dem vom Auftraggeber angegebenen
Abfahrtsort bereitgestellt. Die Ausführung sämtlicher Aufträge
erfolgt stets auf Gefahr des Auftraggebers. Für den Bereich
Schwertransport gilt dies insbesondere für die Einhaltung der
gesetzlichen Auflagen aus der Genehmigung nach §§ 29 Abs.3, 46
Abs.1, 70 Nrn. 1 und Nr. 2 StVO. Der Transportleiter hat unserem
Personal, oder Personal von SSS beauftragten Fremdfirmen vor
Antritt des Transportes ausreichenden Einblick in die behördlichen
Genehmigungen zu gewährleisten.
Der Transportleiter/ Beifahrer hat über ausreichende Kenntnisse der
deutschen Sprache zu verfügen, um die behördlichen Anordnungen zu
verstehen und konform ihrer Bedeutung den Begleitfahrer anzuweisen
bzw. dessen Anweisungen zu befolgen. Sollte dies nicht der Fall
sein, ist SSS oder die von ihm beauftragte Fremdfirma berechtigt
die Begleitung sofort abzubrechen, ohne dass daraus irgendwelche
Schadensersatzansprüche seitens des Auftraggebers entstehen. Dies
gilt insbesondere für den Fall, dass der Transportführer
SSS-Personal oder Personal der von SSS beauftragten Fremdfirmen
oder Dritte durch seine Handlungen in Gefahr für Leib und Leben
bringt.
Ab einer durchgehenden Wartezeit von mehr als 60 Minuten wird eine
Pauschale für jede angefangene Stunde in Höhe von 38,00 Euro in
Rechnung gebracht. Dies gilt insbesondere auch im Falle
zusätzlicher Anordnungen des Auftraggebers. Wird für eine
Dienstleistung eine Stundenpauschale vereinbart, wird diese
ebenfalls für jede begonnene halbe Stunde berechnet. Dies gilt
insbesondere für Wartezeiten, die durch defekte Ladehilfen, nicht
vorhandene Ladepapiere, warten auf Polizeibegleitung etc.
verursacht werden. Ausgeschlossen hiervon sind Wartezeiten, die
durch Stau, Straßensperrungen, Witterungseinflüsse, etc. verursacht
werden. Bei einer nicht nur vorübergehenden Stilllegung (von
mindestens drei Stunden) des Transportes ist SSS berechtigt, unter
Ausschluss von Schadenersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten
und die Begleitfahrt abzubrechen. Bereits durchgeführte Dienste
werden in diesem Falle nach erbrachter Leistung abgerechnet.
4. Vergütungen und Zahlungen/Verzugsfolgen
Für alle von SSS geleisteten Dienste ist die zum
Zeitpunkt des Angebotes getroffene Preisabsprache maßgebend. Alle
Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer
bei Rechnungslegung. Transportbegleitung ist eine Dienstleistung
und somit nicht skontierbar, es sei denn, es wird eine Skonto
Abrede schriftlich vereinbart. Sämtliche Nebenkosten wie Telefon,
Fax, Maut und Genehmigungsgebühren etc., sind sofort und ohne Abzug
nach Erhalt der Rechnung vom Auftraggeber zu begleichen. SSS
übernimmt keinerlei Kautionen oder Bürgschaften für den
Auftraggeber. Sollte dies ausnahmsweise von SSS vorgestreckt
werden, hat der Auftraggeber SSS sofort nach Erhalt der Belege den
vollen Betrag ohne jegliche Abzüge zu erstatten. Als verbindlicher
Nachweis und als Grundlage zur Abrechnung gelten unsere
Leistungsnachweise. Die Richtigkeit der Angaben wird durch die
Unterschrift des Transportführers bestätigt. Die Auftragsvergütung
berechnet sich von der Abfahrt des Transportes bis zum Zielpunkt,
es sei denn, es werden schriftlich zusätzliche Vereinbarungen
getroffen, wie z.B. pauschale Preis absprachen.Rechnungen von SSS
sind sofort nach Erhalt und ohne Abzug fällig, außer es sind
gesonderte Zahlungsbedingungen vor der Auftragserteilung vereinbart
worden. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren
Geschäftsverbindungen abzutreten. SSS ist berechtigt, bei
ausländischen Auftraggebern ohne Firmensitz oder Niederlassung in
der Bundesrepublik Deutschland vor Durchführung des Auftrages
Vorkasse oder eine entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen.
Die Begleichung unserer Rechnungen hat für uns kostenneutral zu
erfolgen. Überweisungsgebühren oder sonstige Kosten gehen zu Lasten
des Auftraggebers. Schecks, gleich welcher Art, werden nicht
akzeptiert. Ist der Rechnungsbetrag nicht zur vereinbarten
Fälligkeit einem SSS Konto gutgeschrieben worden, ist SSS
berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen
Basiszins der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Für das
Entstehen des Anspruchs der Verzugszinsen ist keine gesonderte
Rechnung von SSS erforderlich. Befindet sich der Auftraggeber uns
gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so
werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.
5. Geltung der AGB, Aufrechnung/Zurückbehaltungsrechte
Es gelten ausschließlich unsere Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei
Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für
künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug
genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten
Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren
Allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur
diese, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten
nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden
sind. Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung
ausschließlich an SSS zu leisten. Eine Aufrechnung durch den
Auftraggeber mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn,
die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch
den Auftraggeber ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf
demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
6. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand für alle aus unseren Dienstleistungen
hervorgehenden Streitigkeiten ist Wesel. Der deutsche Text der AGB
ist immer die einzige die Grundlage der Auslegung der AGB. Sollten
eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder
werden, bleiben alle übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.